BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
§ 1 BFG 2018
Bewilligung
Tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Art. XVI).
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2018 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Geldfluss aus
Gebarung
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
78 536,102
92 559,104
Einzahlungen:
76 377,030
94 718,176
Nettofinanzierungsbedarf:
2 159,072
Finanzierungsüberschuss:
2 159,072
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2018 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.