BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
§ 15 BFG 2019
Vollziehung
Gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Art. XVI).
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.