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Amtssitz – Organisation für Sicherheit u · Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

§ 14 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 14

Artikel IX Artikel römisch neun Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Van krachtOfficiële tekst

(a) Die Regierung anerkennt das Recht der OSZE, zur Erfüllung ihrer Rollen und ihrer Mandate, innerhalb Österreichs ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

(b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.