§ 27 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 27
Artikel XIV Artikel römisch vierzehn Vertreter zur OSZE und bei der OSZE amtliche Aufgaben wahrnehmende Personen
Die OSZE wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.