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Amtssitz – Organisation für Sicherheit u · Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

§ 38 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 38

Artikel XIX Artikel römisch neunzehn Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich für die Republik Österreich als Teilnehmerstaat der OSZE ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, dass sich der Amtssitz der OSZE auf ihrem Staatsgebiet befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der OSZE oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der OSZE im Rahmen ihrer Funktionen.