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TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

§ 20 TSch-SVMindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen

Van krachtOfficiële tekst

Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,

2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,

3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.