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TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

§ 26 TSch-SVAufzeichnungen

6. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,

2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,

3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.