§ 11 ATIAAnwendung des ATIA
Artikel 11
Dieses ATIA ist für jede dem CBE-Übereinkommen beitretende Partei, ab Inkrafttreten des CBE-Übereinkommens für diese Partei, anwendbar.
Artikel 11
Dieses ATIA ist für jede dem CBE-Übereinkommen beitretende Partei, ab Inkrafttreten des CBE-Übereinkommens für diese Partei, anwendbar.