§ 12 Erleichterung der grenzüberschreitenden Streitschlichtung
Artikel 12
Im Fall von Streitigkeiten über dieses Übereinkommen konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.
Artikel 12
Im Fall von Streitigkeiten über dieses Übereinkommen konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.