§ 9 Erleichterung der grenzüberschreitenden Evaluierung der Umsetzung und Entwicklung des Übereinkommens
Artikel 9
Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.