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Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnis · Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

§ 1 Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnis

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(1) Die in der Anlage angeführten Meisterprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.

(2) Auf Antrag der im Meisterprüfungszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.