Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung · Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung
§ 9 Steinmetz/Steinmetzin-AusbildungsordnungFachzeichnen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-01-01