UniFinV · Universitätsfinanzierungsverordnung
§ 1 UniFinVGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 , und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-01-01
Verwijst naar
- UniFinV Art. 12
- UniFinV § 6