EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
§ 19 EEA-VStS-GVerweisungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.