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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 109 BVergGKonz 2018Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn

1. der Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder

2. der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.