BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 21 BVergGKonz 2018Verwendung des CPV
5. Abschnitt Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und für die Beschreibung des Gegenstandes der Konzession.