BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 167 BVergG 2018Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).