BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 227 BVergG 2018Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 225 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-10-01