BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 236 BVergG 2018Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.