BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 246 BVergG 2018Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit
2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.