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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 298 BVergG 2018Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote

1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.