Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 300 BVergG 2018Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn

1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder

2. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.