BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 349 BVergG 2018Mutwillensstrafen
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 , sinngemäß anzuwenden.