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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 357 BVergG 2018Unwirksamerklärung des Widerrufes

4. Abschnitt Feststellungsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1. der Antragsteller dies beantragt hat und

2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.