BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 379 BVergG 2018Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom 07.03.2014, S 2, bleibt unberührt.