BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 52 BVergG 2018Berichtigung einer Bekanntmachung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.