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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 56 BVergG 2018Bekanntmachungen auf Unionsebene

2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Van krachtOfficiële tekst

Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VIII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-10-01