Applikationsentwicklung – Coding-Ausbild · Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung
§ 1 Applikationsentwicklung – Coding-AusbildLehrberuf Applikationsentwicklung – Coding
(1) Der Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Applikationsentwickler – Coding oder Applikationsentwicklerin – Coding) zu bezeichnen.