§ 37 Unterbindung des unerlaubten Handels mitBeilegung von Streitigkeiten
ARTIKEL 37
Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gilt Artikel 27 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.