§ 19 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu Mustervertragsklauseln
Artikel 19
(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln für einvernehmlich festgelegte Bedingungen.
(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln.