Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 20 Marken-ÜG. 1953
VI. ABSCHNITT. römisch sechs. ABSCHNITT. Verfahrensvorschriften.
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.