Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 8 Marken-ÜG. 1953
III. ABSCHNITT. römisch drei. ABSCHNITT. Abänderung von Rechtsvorschriften.
(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind. 1 )
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1 ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.