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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 18 Soziale Sicherheit (Albanien)Berechnung der österreichischen Teilleistung

Artikel 18

Van krachtOfficiële tekst

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei albanische Versicherungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.