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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 25 Soziale Sicherheit (Albanien)Zahlungsverkehr

Artikel 25

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt oder Schadenersatz nach Artikel 23 Absatz 1 Ziffer 7 leistet, seinen Sitz hat.

(3) Für die Umrechnung ist der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Zahlung erfolgt.