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Vorgenommene Eheschließungen vor einem S · Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 6 Vorgenommene Eheschließungen vor einem S

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(1) Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nach § 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung nachgeholt worden ist.

(2) Die Standesämter haben die ihnen nach Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.