SKS-PV · SKS-Prüfungsverordnung
§ 10 SKS-PVMaßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
2. Abschnitt Grundelemente und Beschreibung des SKS
Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.