Zoll-TE-Inf-V 2019 · Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
§ 11 Zoll-TE-Inf-V 2019Mitteilungen an das Zollamt Österreich
Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;
2. das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;
3. das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;
4. die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;
5. das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;
6. das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-01-01
Verwijst naar
- Zoll-TE-Inf-V 2019 § 2
- Zoll-TE-Inf-V 2019 § 3
- Zoll-TE-Inf-V 2019 § 4
- Zoll-TE-Inf-V 2019 Art. 6a
- Zoll-TE-Inf-V 2019 § 8