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Zoll-TE-Inf-V 2019 · Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

§ 11 Zoll-TE-Inf-V 2019Mitteilungen an das Zollamt Österreich

Van krachtOfficiële tekst

Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;

2. das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;

3. das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;

4. die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;

5. das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;

6. das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-01-01