APLV · Aerosolpackungslagerungsverordnung
§ 10 APLVÜbergangsbestimmung
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.