Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF · Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
§ 1 Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat.