PLABG · Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 14 PLABGVollziehung
5. Abschnitt
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.