Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
§ 16 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenBehandlung
4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen
Auf begründeten Antrag der nach § 13 zugelassenen Personen kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.