Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
§ 8 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenZu Unrecht freigegebene Sicherheiten
2. Abschnitt Vorschriften für Sicherheiten
Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.