SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 35 SVSGGenehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Vermögensverwaltung
Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01