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SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 35 SVSGGenehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Vermögensverwaltung

Van krachtOfficiële tekst

Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-01-01