SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 43 SVSGGenehmigungspflicht
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01