StEntG · Standort-Entwicklungsgesetz
§ 8 StEntGInformation an den Projektwerber
1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
Sofern eine Bestätigung gemäß § 7 nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren