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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

§ 0 Abkommen über den Austausch und gegensei

Van krachtOfficiële tekst

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

StF: BGBl. III Nr. 224/2018

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mazedonien (im Weiteren: „die Parteien“ genannt),

In der Absicht, die Sicherheit aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die als solche gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien eingestuft und gekennzeichnet und der anderen Partei übermittelt wurden,

Von dem Wunsch geleitet, ein Regelwerk über den gegenseitigen Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten, übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informationen zu schaffen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. August bzw. 28. November 2018 (eingelangt am 30. November 2018) abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.