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Weitere Entwicklung der Universität für · Weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

§ 4 Weitere Entwicklung der Universität für Artikel 4

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.