VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Kö · VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
§ 5 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter KöDurchführung der Hinzurechnung
2. Abschnitt Hinzurechnungsbesteuerung
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).
Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gemäß § 10a Abs. 5 KStG 1988 gilt Folgendes:
1. Für das Ausmaß der Hinzurechnung sind die unmittelbare Beteiligung der beherrschenden Körperschaft sowie die aliquoten Beteiligungen, die die beherrschende Körperschaft mittelbar über ihre verbundenen Unternehmen hält, maßgeblich.
2. Bei der Einkünfteermittlung sind positive und negative Passiveinkünfte auszugleichen. Aktiveinkünfte sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die negativen Passiveinkünfte die positiven Passiveinkünfte kann der übersteigende Betrag in Folgejahren mit den positiven Passiveinkünften ausgeglichen werden (Wartetaste).
3. Die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte sind bei der beherrschenden Körperschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Verwijst naar
- VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Kö Art. 10a
- VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Kö Art. 26c
- VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Kö § 9