WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 1003 WVO
10. Kapitel Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des erzeugten Abfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-06-30