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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 104 WVO

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

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Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.

2. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

a) die Gefährdung von Menschenleben,

b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,

c) die Behinderung der Schifffahrt und

d) die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt

zu vermeiden.

3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.